Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben in der Regel keinen Erstattungsanspruch für die Behandlungskosten. Ich empfehle Ihnen deshalb vor Behandlungsbeginn die Möglichkeit einer eventuellen Bezuschussung mit Ihrer Krankenkasse zu klären. Mitglieder von privaten Krankenversicherungen benötigen zur Abrechnung den Heilpraktikerzusatz in ihrem Tarif. Osteopathische Behandlungen und andere Naturheilverfahren werden u.U. nicht oder nur teilweise durch gesetzliche bzw. private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen erstattet. Bei Vorliegen einer privaten Krankenversicherung oder einer Zusatzversicherung übernimmt diese Versicherungseinrichtung, entsprechend den Vertragsbestimmungen, entweder einen Teil oder die gesamten Kosten. Da es sich hierbei um einen Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer (Patient) und der Krankenkasse handelt, habe ich als Therapeut darauf keinen Einfluss.
Heilpraktiker sind in ihrer Honorarstellung grundsätzlich frei und unabhängig. Sie üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Demnach gilt: „Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.“
Als Orientierungshilfe zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung existiert seit 1936 ein Gebührenverzeichnis, welches innerhalb von Rahmenbeträgen die empfohlenen Honorare aufzeigt. Dieses wurde 1985 letztmalig neu überarbeitet und dient in dieser Form noch heute als Bemessungsgrundlage. Die Vergütungen der Leistungsträger sind jedoch nicht immer innerhalb der in der „Gebührenordnung für Heilpraktiker“ (GebüH) verzeichneten Rahmenbeträge fixiert. Über die Höhe der bei mir üblichen Beträge/Stundensätze erkundigen Sie sich bitte persönlich in der Praxis. Über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung informiere ich Sie gerne vor Behandlungsbeginn.
Barzahlung ist direkt nach der Behandlung erbeten, laufende Behandlungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Kartenzahlung ist nicht möglich.
Ich biete Ihnen :
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Die Terminvereinbarungen, auch die telefonischen, sind verbindlich !